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Die Vereinssatzung

 

Sonntag, den 17. April 2011 um 09:31 Uhr

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Neurheder Oldtimerkollegen und Umgebung e.V.

Er ist einzutragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Papenburg.

Der Sitz des Vereins ist Neurhede.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Förderern des traditionellen Brauchtums und Heimatgedankens sowie Liebhabern historischer Kulturwerte (Gegenstände, Geräte u. Fahrzeuge).

Die Mitglieder des Vereins sehen ihre Aufgabe darin den Heimatgedanken und den traditionellen Brauchtum zu fördern sowie die historischen und heimatlich typischen Kulturwerte (Gegenstände, Geräte u. Fahrzeuge) originalgetreu zu erhalten und zu pflegen.

Im besonderen legen die Mitglieder Wert auf die Weitervermittlung des traditionellen Brauchtums und Heimatgedankens an die Allgemeinheit.

Der Verein dient in erster Linie der Freizeitgestaltung.

Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

a. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,

b. Jugendliche Mitglieder, ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

c. Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,
2. durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
3. durch Ausschluss seitens des Vereinsausschusses, wenn nicht vorhanden durch die Mitgliederversammlung (siehe a., b. u. c.)
a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
c. wegen Vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab dem vollendetem 16. Lebensjahr sowie Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Alle Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Auslagen.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen im voraus zu entrichten.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.) der einfache und der erweiterte Vorstand,
b.) der Vereinsausschuss (wenn vorhanden)
c.) die Mitgliederversammlung.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang notwendig. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Bewerben sich mehr als 2 Personen für das Amt des Vorstands, der Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Die Anträge zur Wahl und/oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung anzukündigen.
 

§ 9 Vorstand

1. Der einfache Vorstand:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden. (§ 26 BGB) Jeder ist allein vertretungsbefugt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Ämtern:
a. dem 1.Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassierer
e. dem Pressewart
f. 2 Gerätewarte

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00 DM belastet, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 DM belastet, braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.

Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Nach der ersten Amtszeit von 3 Jahren wird die Hälfte des Vorstandes zur Wahl gestellt. Die dann zu wählenden Ämter werden durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung ein Jahr vorher festgelegt. Diese Abstimmung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist 1 mal jährlich möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im örtlichen Bekanntmachungsblatt erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen.

 

§ 11 Der Vereinsausschuss

Sollte die Vereinsarbeit einen Vereinsausschuss erforderlich machen, ist dieser dann durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung zu wählen. Dem Vereinsausschuss gehören dann die Vorstandsmitglieder und mindestens 4 weitere, von der Mitgliederversammlung gewählte volljährige Mitglieder an.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Wahl des Vorstandes
2. wenn erforderlich die Wahl des Vereinsausschusses,
3. die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 1 Jahr.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch einer der Kassenprüfer ausscheiden muss.
4. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsbericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und allen sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang notwendig. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Bewerben sich mehr als 2 Personen für das Amt des Vorstands, der Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Die Anträge zur Wahl und/oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung anzukündigen.

 

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden § der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 16 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern jedoch mit der Tagesordnung anzukündigen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Gemeinwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Rhede/Ems die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im GT Neurhede zu verwenden hat.

 

Neurhede, den 23. März 2001

Der Gründungsvorstand:
1. Heinz-Bernd Evers 1. Vorsitzender
2. Heinz Twickler 2. Vorsitzender
3. Gerd Connemann Schriftführer
4. Albert Bohse Kassenwart
5. Georg Urspruch Pressewart
6. Norbert Bruns Gerätewart
7. Anton Schulte Gerätewart

(c) Neurheder Oldtimer-Kollegen und Umgebung e.V.,
1. Vorsitzender: Heinz Twickler 04964-1458

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